"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung."
(Chinesisches Sprichwort)

Das Geschiedenen Testament

Das Geschiedenen Testament

Grundsätzlich gilt: Ehegatten gehen nach einer Scheidung auch erbrechtlich getrennte Wege. Stirbt ein geschiedener Ehegatte, bestehen wechselseitig weder erb- noch pflichtteilsrechtliche Ansprüche. Geschiedenen ist aber oft nicht bewusst, dass sich bei gemeinsamen Kindern dennoch mittelbar eine Beteiligung am Nachlass des anderen doch ergeben kann. Stirbt nämlich nach dem Tod eines Geschiedenen ein gemeinsames Kind, das weder ein Testament noch Abkömmlinge hinterlässt, so würde der geschiedene Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge als leiblicher Elternteil Erbe des Kindes werden.

Beispiel:
Die gerade geschiedene Mutter und ihre Tochter fahren mit dem Auto in den Urlaub und werden in einen schlimmen Unfall verwickelt. Die Mutter stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen noch an der Unfallstelle. Die Tochter kommt schwerverletzt ins Krankenhaus und verstirbt dort nur wenige Tage später. Sie war erst 13 Jahre alt und hatte deshalb noch kein Testament errichtet …

... der geschiedene Partner hat jetzt Zugriff auf den Nachlass des gemeinsamen Kindes und ist somit mittelbar auch am Nachlass des geschiedenen Ehegatten beteiligt. Will der geschiedene oder auch der getrenntlebende Ehegatte dies verhindern, muss er ein sog. „Geschiedenentestament“ errichten. Diese spezielle letztwillige Verfügung ist in erbrechtlicher Hinsicht außerordentlich komplex und erfordert präzise Formulierungen.

Das Testament des Geschiedenen
Geschiedene, die mit ihrem ehemaligen Partner gemeinsame Kinder haben, legen in der Regel Wert darauf, dass der andere nicht an ihrem eigenen Nachlass beteiligt wird. Dies lässt sich durch ein sog. „Geschiedenentestament“ regeln.

Neben der hier kurz vorgestellten Nacherbfolgelösung, die unter Umständen zu erbschaftsteuerlichen Nachteilen und auch zu Beschränkungen beim Vorerben kommt, gibt es alternative Lösungen mit weniger gravierenden Einschränkungen, die sich an dem jeweiligen Sicherungsbedürfnis orientieren. Hierzu beraten wir Sie gerne. In den meisten Fällen, insbesondere bei jungen gemeinsamen Kindern, empfiehlt sich die klassische Nacherbfolgelösung als zunächst sicherster Weg.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge verhindert beim Tod des gemeinsamen Kindes nicht nur, dass das Vermögen an den anderen leiblichen Elternteil fällt, sondern bietet auch den Vorteil, dass der geschiedene Partner beim Tod des gemeinsamen Kindes keinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben des Kindes geltend machen kann. Zwar haben Eltern beim Ableben eines kinderlosen Kindes an sich einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 2 BGB), bei einer Vor- und Nacherbschaft bildet aber der Nachlass, der an das gemeinsame Kind fällt, ein Sondervermögen, das bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des leiblichen Elternteils nicht in Ansatz gebracht wird. Der leibliche Elternteil kann dann den Pflichtteilsanspruch lediglich aus dem Eigenvermögen des Kindes berechnen, das im Regelfall relativ gering oder gleich null sein wird.

Bei der Gestatlung des Testaments sollte immer daran gedacht werden, dass Testamente nicht für die Ewigkeit gemacht sind, sondern auf einer bestimmten Lebenssituation beruhen. Daher sollten Testamente und andere Regelungen zur Vermögensnachfolge spätestens alle drei bis fünf Jahre an aktuelle Entwicklungen der Familien- und Vermögenssituation angepasst werden. Auch sollte die Entwicklung des (Erbschaft-) Steuerrechts nicht außer Acht gelassen werden.

Geschiedene, unabhängig davon, ob mit Kindern oder ohne Kinder und unabhängig davon, ob man wieder verheiratet ist, sollten besonders sorgfältig bei ihrer Testamentsgestaltung sein, damit nicht der geschiedene Ehegatte durch Verkettung unglücklicher Umstände doch noch Begünstigter des beim Geschiedenen zurückgebliebenen Vermögens wird.Man sollte sich auch bewusst sein, dass die Erbauseinandersetzung um Nachlässe Geschiedener besonders streitanfällig ist. Besonderes Streitpotential in dieser Situation gibt man, wenn man ohne Testament verstirbt.

Familienrechtliche Anordnungen
Auch sollte bei dieser Gelegenheit an familienrechtliche Anordnungen gedacht werden, wie z. B. die Beschränkung der Vermögenssorge des überlebenden Ex-Partners für das minderjährige Kind gem. § 1638 BGB gegebenenfalls nebst Benennung eines Pflegers.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und ohne eine Haftung.

Dieses Merkblatt ist eine Arbeitshilfe, die allgemein auf das Rechtsthema hinweist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie Fragen zu dem behandelten Thema haben, wenden Sie sich bitte an den unten genannten Ansprechpartner. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen.

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