"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung."
(Chinesisches Sprichwort)

Was ist nach dem Todesfall zu beachten?

Was ist nach dem Todesfall zu beachten?

Ausstellung eines Totenscheins
Ereignet sich der Tod nicht im Krankenhaus, muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt.


Anzeige des Sterbefalls
Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am dritten auf den Sterbetag folgenden Werktag erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind alle, die mit dem Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder jede andere Person, die bei dem Tod anwesend war. Bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Einrichtungen gelten Sonderregelungen. Die Todesanzeige wird dann unmittelbar vom Standesamt an das zuständige Nachlassgericht übersandt, das auf diese Weise Kenntnis vom Tod erhält.


Regelung der Beisetzung
Die nächsten Angehörigen haben das Recht, aber auch die gesetzliche Pflicht der sog. Totenfürsorge. Auch wenn die nächsten Angehörigen nicht Erben werden sollten, sind sie doch für die Beerdigung zuständig und bestimmen, wie und wo der Tote bestattet wird. In diesem Fall können Sie im Nachhinein die verauslagten Kosten der Bestattung vom Erben verlangen. Problematisch ist nur, wenn kein Nachlass vorhanden und auch der Erbe mittellos ist, dann sollte man sich an das Sozialamt wenden.


Ablieferung von Testamenten
Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück auffindet, das ein Testament sein könnte, muss es unverzüglich nach Kenntnis des Todes beim Nachlassgericht abliefern. Die Unter-drückung, d.h. die Nichtablieferung oder gar Vernichtung, von Testamenten ist strafbar.

Amtlich verwahrte Testamente kommen automatisch zum Nachlassgericht. Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen. Beteiligte, werden vom Nachlassgericht von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden auch diejenigen informiert, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Dies sind insbesondere die Pflichtteilsberechtigten.


Versicherungen benachrichtigen
Wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung abgeschlossen hat,
ist mit dem Tod der Versicherungsfall eingetreten. Abhängig von den jeweiligen Versicherungs-
bedingungen ist der Todesfall der Versicherung sofort schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet,
hat die Lebensversicherung eventuell ein Leistungsverweigerungsrecht.


Weitere Anzeigen und Kündigungen
Hinsichtlich der weiteren bestehenden Versicherungen (z.B. Rechtschutzversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung etc.) ist eine Kündigung oder Mitteilung zu prüfen. Zu kündigen sind auch nicht mehr benötigte Verträge, wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements etc. Der Arbeitgeber des Verstorbenen ist zu benachrichtigen. Ebenso sollten Vereine, in denen der Verstorbene Mitglied war informiert werden.


Mietvertrag ändern
War der Verstorbene Mieter einer Wohnung, muss gegebenenfalls der Mietvertrag angepasst werden. Wenn der Mietvertrag nicht fortgeführt werden soll, muss er innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (drei Monate) gekündigt werden. Will der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner die gemeinsame Wohnung weiter nutzen, muss er nichts veranlassen. Wenn er den Mietvertrag mitunterschrieben hatte, besteht das Mietverhältnis mit dem Vermieter unverändert weiter.

Wenn der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner den Mietvertrag nicht mit unterschrieben hatte, geht das Mietverhältnis gemäß § 563 BGB auf ihn über. Gleiches gilt für Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten.


Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Wenn man erfährt, dass man Erbe oder Miterbe geworden ist, muss manchmal schnell entschieden werden, ob man endgültig Erbe sein will. Will der Erbe die Erbschaft nicht antreten, so muss er innerhalb sehr kurzer Frist (in der Regel sechs Wochen) die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Hintergrund ist, dass der Erbe auch die Schulden des Erblassers übernimmt und für diese grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss.


Erbschein beantragen
Zu prüfen ist, ob ein Erbschein benötigt wird. In der Regel wird für die Umschreibung des Grundbuchs ein Erbschein benötigt. Auch für eventuell notwendige Umschreibungen im Handelsregister ist in der Regel ein Erbschein notwendig. Auch verlangen in der Regel die Banken und Sparkassen zur Umschreibung der Konten einen Erbschein.

Da der Erbschein kostenpflichtig ist, ist genau zu prüfen ob und in welchem Umfang ein Erbschein beantragt werden muss.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und ohne eine Haftung.

Dieses Merkblatt ist eine Arbeitshilfe, die allgemein auf das Rechtsthema hinweist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie Fragen zu dem behandelten Thema haben, wenden Sie sich bitte an den unten genannten Ansprechpartner. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen.

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