"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung."
(Chinesisches Sprichwort)

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung

Scheidung und Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten endet nicht erst durch die rechtskräftige Scheidung, sondern kann bereits unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1933 BGB) während des Scheidungsverfahrens erlöschen.
Jeder Ehepartner, der ein Einzeltestament zugunsten seines Ehepartners geschrieben hat, wird dieses Schriftstück spätestens bei Eingang des Scheidungsantrags zerreißen oder widerrufen und dafür sorgen, dass der andere Ehepartner bei seinem Tod nichts bekommt. Ein gemeinsames Ehegattentestament verliert in der Regel bereits unter bestimmten Voraussetzungen während des Scheidungsverfahrens seine Gültigkeit (§ 2077 BGB). In Ausnahmefällen kann ein Ehegattentestament die Ehe aber überdauern, wenn sich aus dem Wortlaut des Testamentes oder durch Auslegung ergibt, dass der Erblasser den Ehegatten auch im Fall der Scheidung bedenken wollte.
Spätestens nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens sollten letztwillige Verfügungen, die ein Geschiedener vor oder nach der Eheschließung errichtet hat, überprüft und notfalls dann auch widerrufen werden. Hierbei sind allerdings wichtige Formalien zu beachten sind, so dass die Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.
Sollen letztwillige Verfügungen zugunsten des geschiedenen Ehegatten trotz der Scheidung weiter Gültigkeit behalten, sollte auch bedacht werden, dass dieser nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von zurzeit 20.000 € in Anspruch nehmen kann und einem Erbschaftsteuertarif von zurzeit 30 bis 50 % unterliegt.

Trennungsphase

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stehen zunächst andere Regelungen, nämlich die des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie das Unterhalts- und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder im Vordergrund. An die Auswirkungen der Scheidung auf das Ehegattenerbrecht wird häufig nicht mehr gedacht. Dies kann beim plötzlichen Tod eines Ehegatten zu unliebsamen Überraschungen führen.
Auch schon in der Trennungsphase kann man geeignete Maßnahmen zur Enterbung des Partners ergreifen. Eine vollständige Enterbung wird in der Regel allerdings nicht möglich sein, da man den Pflichtteil des Ehegatten nur unter sehr engen Voraussetzungen entziehen kann.

Man muss sich also darüber im Klaren sein, dass der Ehepartner während der Trennung und wenigstens bis zur Einreichung des Scheidungsantrags, Erbe werden kann. Oft reicht auch die Einreichung der Scheidung nicht, nämlich immer dann, wenn trotz Scheidungsantrag die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung (noch) nicht erfüllt sind. Wichtigste Voraussetzungen sind die Zerrüttung der Ehe und der Ablauf des Trennungsjahres. Der Erblasser muss den Scheidungsantrag entweder selbst eingereicht haben oder er muss dem Antrag seines Ehepartners zugestimmt haben. Es kommt daher vor, dass der scheidungswillige Ehepartner allein deshalb noch Erbe wird, weil der Erblasser der Scheidung noch nicht zugestimmt hatte.

Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente
Was aber geschieht mit Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, deren Inhalt man aufgrund der veränderten Lebenssituation nicht mehr gelten lassen will?
Ein Erbvertrag kann nicht ohne Weiteres einfach widerrufen werden. Man muss gemeinsam mit dem Ex-Partner zum Notar gehen und den Erbvertrag gemeinsam ändern oder aufheben. Nur in sehr seltenen Fällen, etwa bei arglistiger Täuschung, kann man den bestehenden Erbvertrag anfechten. Ein gemeinschaftliches Testament (z.B. das sog. Berliner Testament) oder andere wechselbezügliche letztwillige Verfügungen können dagegen in der Regel leichter geändert werden, allerdings nur so lange der Partner noch lebt. Hier genügt der einseitige, beim Notar beurkundete Widerruf, der dem Anderen zugestellt werden muss.

Unterhaltsansprüche und Erbfall
Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern) schulden im Fall der Bedürftigkeit Unterhalt. Diese gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erlischt, wenn der Unterhaltsschuldner stirbt. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung gilt aber folgende Besonderheit:
Die im Scheidungsbeschluss (früher: Scheidungsurteil) festgelegte Unterhaltsverpflichtung geht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b BGB). So haftet etwa die zweite Ehefrau eines geschiedenen Erblassers für die Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau. Allerdings sind dabei zwei Einschränkungen zu beachten: Zum einen entfällt die Haftung des Erben, wenn der eigene angemessene Unterhalt des Erben gefährdet wäre (§ 1581 BGB). Zum anderen ist der Unterhaltsanspruch auf den „fiktiven“ Pflichtteilsanspruch des ehemaligen Ehepartners begrenzt. Der Erbe haftet also nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, der dem geschiedenen Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

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